Die Zweckverwirklichung kann auch mittelbar über Tochtergesellschaften mit entsprechender Zwecksetzung erfolgen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf sich jedoch zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen zur Verwendung zu den vorgenannten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigt im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen. Sollten mehr als redaktionelle Änderungen erforderlich sein, werden diese durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 – Formen, Voraussetzungen, Beginn, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die ein besonderes Interesse an der Beruflichen Bildung im Allgemeinen und an Berufswettbewerben im Speziellen hat. Es gibt Vollmitglieder (stimmberechtigt) und Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt).
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand formlos schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitglieds-beitrags verpflichtet.
- durch Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder wenn es länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von vierzehn Kalendertagen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
Alle Mitglieder fördern die Interessen des Vereins und unterstützen ihn bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Jedes Mitglied darf zu werblichen Zwecken auf seine Mitgliedschaft in diesem Verein hinweisen.
Stimmrechtberechtigt bei Mitgliederversammlungen und/oder sonstigen Beschlüssen der Willensbildung sind nur Vollmitglieder (pro Mitglied eine Stimme). Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Repräsentanten vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben.
Vollmitglieder genießen alle Rechte die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie, respektive ihre beauftragten und/oder vertretungsberechtigten Personen, haben das aktive u. passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und genießen ermäßigte Beiträge.
Vollmitglieder oder Fördermitglieder können sein:
- Unternehmen
- Wirtschafts-, Unternehmens- und Fachverbände
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen
- Kammern
- Stiftungen
- Schulen, Berufsbildende Schulen, Ausbildungsstätten, Bildungszentren
- Vereine, die in der Ausbildung tätig sind
- Privatpersonen
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der als ANLAGE I zu dieser Satzung zu beschließenden/beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt bzw. genehmigt und jährlich überprüft. Die Höhe der Beiträge für Voll – und Fördermitglieder ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
III. Organisation
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Weitere Gremien:
Es besteht die Möglichkeit, Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte zu bilden.
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll bis spätestens 30. Juni eines Jahres abgehalten sein. Im Jahr der Vereinsgründung - 2006 - findet die Mitgliederversammlung ca. 6 Monate nach der Gründung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Vollmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungs-gemäßer Einberufung beschlussfähig.
- Alle Mitgliederversammlungen sind durch Protokoll zu dokumentieren. Diese Aufgabe übernimmt die Geschäftsführung des Vereins. Sollte diese anlässlich einer Mitglieder-versammlung nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung bei einer Anwesenheit von mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und mindestens, bei erstmaliger Abstimmung hierüber jedoch mindestens 51% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erteilt haben. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und den Mitgliedern anschließend schriftlich zuzustellen.
- Die Wahlen der Mitgliederversammlung können offen oder geheim durchgeführt werden. Dies ist vor Abstimmung durch Abfrage festzulegen. Bei geheimer Abstimmung erfolgt diese durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
- Die Wahl des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiters statt, welcher der Mitgliederversammlung nicht angehören darf. Im Übrigen finden Wahlen unter Leitung des / der Vorsitzenden statt.
- Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben.
§ 9 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere
- Wahl des Vorstands
- Wahl des /der Kassiers/-erin
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresabschlussrechnung und des Ergebnisses der Kassenprüfung
- Wahl der Kassenprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen in § 14
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§ 10 - Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 dieser Satzung Ausschüsse bilden. Im Bedarfsfall können für besondere Zwecke Ausschüsse durch den Vorstand gebildet werden. Die nachträgliche Genehmigung durch die Mitglieder-versammlung bleibt vorbehalten.
- Der Vorstand kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 11 - Vorstand – Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder
- Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und vertritt diesen nach innen und außen.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/-er Stellvertreter/-in und mindestens einer weiteren, höchstens insgesamt fünf Personen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Für die weiteren Mitglieder des Vorstands ist je ein/-e Stellvertreter/-in zu wählen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der die stimmberechtigten Mitglieder vertretenden Personen, soweit es sich nicht um natürliche Personen handelt, auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
- Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
§ 12 - Vorstand - Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung
- Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin durch den/die Vorsitzende/-n oder im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-in anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Dringende Beschlüsse können durch den Vorsitzenden schriftlich herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Diese Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erteilt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§13 - Geschäftsführung
- Für die Durchführung der Aufgaben des Vereins wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
- Der Vorstand ist ermächtigt einen/-e Geschäftsführer/-in (und einen/-e stellvertretenden/de Geschäftsführer/-in) zu bestellen, solange er dessen Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Der/die Geschäftsführer/-in arbeitet nach Weisungen des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.
- Der/die Geschäftsführer/-in hat hinsichtlich des Geschäftsbereichs „Führung der Geschäftsstelle“ Vertretungsmacht i.S.d. § 30 BGB. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der/die Geschäftsführer/-in nicht befreit.
- Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, die nicht ausschließlich in der Zuständigkeit der Organe liegen.
- Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Geschäftsführung:
- Planung der Wettbewerbsvorbereitungen
- Vorbereitung und Organisation der Teilnahme einer deutschen Mannschaft an internationalen Berufswettbewerben in Kooperation mit dem Handwerk
- Verwaltung der finanziellen Mittel
- Anmeldung der Teilnehmer zu den Landes- Bundes- und Weltmeisterschaften
- Akquisition neuer Mitglieder
- Betreuung der Mitglieder
- Allgemeine operative Aufgaben, z. B. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ 14 - Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, von denen einer ständiger Kassenprüfer sein kann. Der andere Kassenprüfer kann jeweils nur zwei aufeinanderfolgende Jahre als Kassenprüfer tätig sein, eine Wiederwahl ist nach einer Pause von vier Jahren möglich.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse, des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplans. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege sowie der gesamte Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke vorzulegen. Diese werden durch einen externen Steuerprüfer vorgeprüft.
IV. Sonstiges
§ 15 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16 - Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 75 % der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Auflösungsantrag muss form- und fristgerecht angekündigt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Förderung der Beruflichen Bildung übergehen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 29. März 2006 beschlossen und tritt mit Unterzeichnung/Genehmigung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.